Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung (BioAbfVuaÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen

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das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise,

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das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 7 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 16b Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136):

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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.



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