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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) (21. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2012 20. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12 (neu), § 12, § 13, § 14
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADRÄnderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach dem Wort „Ottokraftstoff" werden ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt und wird das Wort „Wasserstraßen" durch die Wörter „schiffbare Binnengewässer" ersetzt.
- d)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- Binnenschiff:
ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert worden ist;".
- e)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Bioethanol:
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;".
- f)
- In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" jeweils ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
- g)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Emissionen:
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen;".
- h)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Fachbetrieb:
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;".
- i)
- In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin" eingefügt.
- j)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- Kraftstoffgemische:
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen;".
- k)
- Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und nach den Wörtern „ortsfester Tank" werden die Wörter „oder ortsfester Behälter" sowie nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
- l)
- Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
- „14.
- Massenstrom der organischen Stoffe:
die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;".
- m)
- Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.
- n)
- Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
- „16.
- öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;".
- o)
- Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst:
- „17.
- Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;".
- p)
- Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben.
- q)
- Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
- r)
- Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
- „19.
- Rohbenzin:
aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;".
- s)
- Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und nach dem Wort „Ottokraftstoff" werden ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
- t)
- Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:
- „21.
- Tankstelle:
eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;".
- u)
- Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
- „22.
- zugelassene Überwachungsstelle:
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist;".
- v)
- Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin" eingefügt.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszurüsten." - bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwimmdecke" die Wörter „bei ruhendem Tank" eingefügt und wird die Angabe „95" durch die Angabe „97" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Schwimmdecke" die Wörter „bei ruhendem Tank" eingefügt und wird die Angabe „95" durch die Angabe „97" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden."
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- a)
- die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 50 Milligramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder mehr beträgt,
- b)
- die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt."
- 7.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemische oder Rohbenzin" eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 20" durch die Angabe „§ 2 Nummer 23" ersetzt.
- 8.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ottokraftstoff" die Wörter „oder Kraftstoffgemischen" eingefügt.
- 9.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen:- 1.
- erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann
- 2.
- alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und
- 3.
- alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin."
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage" das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Dämpfen" durch die Wörter „organischen Stoffen" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern „nach Absatz 3 sind" die Wörter „fünf Jahre ab Erstellung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „jeweiligen" gestrichen und werden die Wörter „über ortsfeste Anlagen ist" durch die Wörter „über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber" eingefügt.
- 10.
- § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)." - 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig- 1.
- im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten,
- 2.
- in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2.2.1." durch die Angabe „Nummer 5.3.2.1" ersetzt und werden nach den Wörtern „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" die Wörter „- TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)" eingefügt.
- 12.
- Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt." - 13.
- Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 14.
- Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:
„§ 14 Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten." - 15.
- Der bisherige § 14 wird § 15.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BImSchVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447
Bekanntmachung 20. BImSchVNB
... vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043), 5. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), 6. den am 2. Mai 2013 in Kraft ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 4 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
... Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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