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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) (21. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2012 21. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, Anhang I
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
§ 4 Messöffnungen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kennzeichnungspflicht
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005". - 2.
- In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen" die Wörter „oder Kraftstoffgemischen" eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:- 1.
- Abgasreinigungseinrichtung:
- 2.
- automatische Überwachungseinrichtung:
- 3.
- befähigte Person:
- 4.
- bestehende Tankstelle:
- 5.
- Bioethanol:
- 6.
- Durchsatz:
- 7.
- Emissionen:
- 8.
- Fachbetrieb:
- 9.
- Gasrückführungssystem:
- 10.
- Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:
- 11.
- Korrekturfaktor:
- 12.
- Kraftstoffdämpfe:
- 13.
- Kraftstoffgemische:
- 14.
- Lagertank:
- 15.
- öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
- 16.
- Ottokraftstoffe:
- 17.
- Tankstelle:
- 18.
- Wirkungsgrad:
- 19.
- zugelassene Überwachungsstelle:
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff" die Wörter „oder einem Kraftstoffgemisch" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden," werden gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „einem Sachverständigen" werden durch die Wörter „einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „des Anhangs I Nr. 1" werden durch die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- bestehende Tankstellen, die einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder weniger haben,
- 2.
- bestehende Tankstellen, die unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern oder weniger haben,
- 3.
- das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines Gasrückführungssystems betankt werden können,
- 4.
- Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen."
- 5.
- Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5 Überwachung(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:- 1.
- erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann
- 2.
- alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen,
- 3.
- alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen.
(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:- 1.
- erstmals frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann
- 2.
- alle drei Jahre.
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist- 1.
- die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und
- 2.
- durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.
(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten.(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:- 1.
- mit Unterdruckunterstützung und einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre,
- 2.
- ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.
§ 6 Kennzeichnungspflicht(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen." - 6.
- Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8 Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 5.
- entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 6.
- entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- 8.
- entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 9.
- entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 10.
- entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 11.
- entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,
- 12.
- entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich behoben wird,
- 13.
- entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst,
- 14.
- entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.
Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie- 1.
- einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben oder
- 2.
- unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben.
- 7.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Angabe „Anhang I" durch die Angabe „Anlage 1" und die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt und werden nach dem Wort „Gasrückführungssystemen" die Wörter „gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1.1 wird die Angabe „g/l" jeweils durch die Wörter „Gramm pro Liter" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.2 wird die Angabe „45 ° " durch die Angabe „45 Grad" ersetzt.
- d)
- Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Angabe „2000" durch die Angabe „2009" und das Wort „Deutschland" durch das Wort „Europa" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „35" durch die Angabe „38" ersetzt.
- e)
- In Nummer 1.4 wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2012" ersetzt.
- f)
- Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen." - bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „> 5 °C bis < 25 °C" durch die Wörter „mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius" ersetzt.
- g)
- In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Abstand von fünf Jahren" durch die Wörter „im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen" ersetzt.
- h)
- Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „kPa" durch das Wort „Kilopascal" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „hPa" durch das Wort „Hektopascal" ersetzt.
- i)
- In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „des Fachbetriebes" durch die Wörter „der befähigten Person" ersetzt.
- j)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 21. BImSchVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BImSchVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 21. BImSchVuaÄndV
... unter Wahrung der Rechte des Bundestages: --- *) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453
Bekanntmachung 21. BImSchVNB
... vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), 3. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), 4. den am 2. Mai 2013 in Kraft ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 5 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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