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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) (21. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Umfüllen und Lagern" durch die Wörter „Umfüllen oder Lagern" ersetzt und werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Umfüllen und Lagern" durch die Wörter „Umfüllen oder Lagern" ersetzt und werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen" ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 21. BImSchVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BImSchVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 8 IndEmissRLUV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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