Tools:
Update via:
Änderung § 63a StVZO vom 03.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63a StVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 55. StVRÄndV am 3. Juli 2021 und Änderungshistorie der StVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 63a StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 63a StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 63a Beschreibung von Fahrrädern | (Text neue Fassung)§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) 1 Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. 2 Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). | |
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10146/al0-150273.htm