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Änderung § 29a StVZO vom 01.10.2017
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§§ 29a StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | § 29a StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
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(Text alte Fassung) §§ 29a bis 29h (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 29a Datenübermittlung |
1 Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. 2 Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. 3 Die jeweilige Übermittlung hat 1. bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag, 2. sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zu erfolgen. |
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