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Änderung § 32a StVZO vom 03.07.2021
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§ 32a StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 32a StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32a Mitführen von Anhängern | |
(Text alte Fassung) 1 Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. 2 Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. 3 Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. 4 Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. | (Text neue Fassung) 1 Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. 2 Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. 3 Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. 4 Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. 5 Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen. |
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