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Änderung § 35d StVZO vom 03.07.2021
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§ 35d StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 35d StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
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(Text alte Fassung) § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen | (Text neue Fassung)§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum |
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. | (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |
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