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Änderung Anlage XVIIIa StVZO vom 20.06.2024

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Anlage XVIIIa StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung
Anlage XVIIIa StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten


(Text neue Fassung)

Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1 und 4) Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber


(Textabschnitt unverändert)

1 Allgemeines

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Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.



1.1 Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.

1.2 Prüfungen der Fahrtenschreiber
sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.

2 Prüfungsfälle

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2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen

a) nach dem Einbau,

b) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,

c) nach
jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,

d)
nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und

e)
nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt.

2.2 An Kontrollgeräten
nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzuführen

a) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs
oder

b)
wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.

3 Durchführung der Prüfung

3.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

3.1.1 Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).

3.1.1.1 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.

3.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).

3.1.1.3 Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu plombieren.

3.1.1.4 Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgeräts in den Fällen der Nummer 2.1 Buchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen; bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.

3.1.2 Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts an das Kraftfahrzeug



2.1 Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen. Eine Nachprüfung ist durchzuführen

a) unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,

b) unverzüglich
nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,

c) unverzüglich
nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt,

d) bei jedem Ersetzen einer Plombierung
nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

e) mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung
oder Nachprüfung.

2.2 Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen,
wenn

a)
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder

b) sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.

3 Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber

3.1 Prüfung von analogen Fahrtenschreibern

3.1.1 Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl

3.1.1.1 Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.

3.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

3.1.1.3 Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.

3.1.1.4 Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen.

3.1.2 Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug

3.1.2.1 Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.

3.1.2.2 Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen.

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3.1.2.3 Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m festzustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen Wegimpulszahlmessgeräts gewählt werden.

3.1.2.4 Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlusses am Fahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).

3.1.2.5 Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Gerätekonstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten kann. Die Angleichung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.



3.1.2.3 Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen.

3.1.2.4 Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

3.1.2.5 Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten.

3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:

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a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,



a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,

b) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

c) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:

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Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1.000 m betragen.

Die
Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).

3.1.2.8 Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.

3.1.3 Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c)

3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das Kontrollgerät einzulegen.

3.1.3.2 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrollieren; dabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:

a) zurückgelegte Wegstrecke:

± 1 %, bezogen auf 1.000 m,

b) Geschwindigkeit:

± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),

c) Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten
nach sieben Tagen.



Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller).

3.1.2.8 Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen.

3.1.3 Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.

3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber einzulegen.

3.1.3.2 Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen.

3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:

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a) Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (zum Beispiel 40, 80, 120 für Messbereich 125 km/h).

b) Leitliniendiagramm

Es
ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.

c) Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.

d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.

Bei
nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt werden; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.

3.1.3.4 Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

3.2 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

3.2.1 Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit
der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss beim Einbau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es sind lediglich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.

3.2.2
Einbauprüfung

Beim
Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über die in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.

3.2.3 Regelmäßige
Nachprüfung

Regelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfolgen. Überprüft werden mindestens:


a) die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts einschließlich der Datenspeicherung auf den Kontrollgerätkarten,

b) die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

c) das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

d) das Vorhandensein des Einbauschilds,

e) die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

f) die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.

Bestandteil
der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.

3.2.4 Messung
der Anzeigefehler

Die Messung
der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:

a) unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,

b) Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,

c) Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d) Bewegung
des Fahrzeugs:

Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig
auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1.000 m betragen.

Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel
auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.2.5 Fehlergrenzen

3.2.5.1
Messung der zurückgelegten Wegstrecke

3.2.5.1.1
Die Messung kann erfolgen:

a) als Kumulierung
der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder

b) nur
beim Vorwärtsfahren.

3.2.5.1.2 Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9.999.999,9 km messen können.

3.2.5.1.3 Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1.000 m):

a) ± 1 Prozent vor dem Einbau,

b) ± 2 Prozent beim
Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,

c) ± 4 Prozent
während des Betriebs.

3.2.5.1.4 Die Wegstreckenmessung
hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.2.5.2 Geschwindigkeitsmessung

3.2.5.2.1 Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.

3.2.5.2.2 Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze
der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ± 6 km/h und unter der Berücksichtigung

a) einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),

b) einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder
der regelmäßigen Nachprüfung

darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20
und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des Fahrzeugs zwischen 4.000 bis 25.000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Auf Grund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.

3.2.5.2.3 Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau
erfolgen.

3.2.6 Die
Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräteherstellers erfolgen.

3.3
Kalibrierung



a) Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden, beispielsweise 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h.

b) Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.

c) Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.

d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden. Anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.

3.1.3.4 Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf Eigenfehler bereits vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

3.2 Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation

3.2.1
Einbauprüfung

Nach dem
Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten.

3.2.2
Nachprüfung

Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung:


a) der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten,

b) der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

c) des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit,

d) des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII,

e) der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

f) der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs,

g)
der Abwesenheit von Manipulationsgeräten.

Falls sich erweist, dass seit
der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine der Störungen aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt folgende Maßnahmen zu treffen:

a) Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors,

b) Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,

c) Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.

Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls einzuhalten. Die Werkstätten halten etwaige Kenntnisse in Bezug
auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Prüfnachweisen fest. Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5 sein.

3.2.3
Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung

3.2.3.1
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den in Anhang I B Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen.

3.2.3.2 Die Messung
der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter zu fahren und zu dokumentieren.

3.2.3.3 Die Messung der
Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.

3.2.3.4 Gerätespezifische
Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.

3.2.3.5
Kalibrierung

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b) digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstands (Gerätetausch),



a) Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,

c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit,

d) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:



e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:

aa) Fahrzeugkennung:

aaa) Fahrzeugkennzeichen,

bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);

bb) Fahrzeugmerkmale:

aaa) Wegimpulszahl (w),

bbb) Konstante (k),

ccc) Reifenumfang (L),

ddd) Reifengröße,

vorherige Änderung

eee) UTC-Zeit,

fff) aktueller Kilometerstand,

ggg)
Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüfnachweis für drei Jahre aufbewahrt werden.



eee) aktueller Kilometerstand,

fff) Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.

3.3 Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation

3.3.1 Einbauprüfung

Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14 Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein.

3.3.2 Nachprüfung

Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

3.3.3 Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung

3.3.3.1 Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

3.3.3.2 Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung und ist zu dokumentieren.

3.3.3.3 Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.

3.3.3.4 Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.

3.3.3.5 Kalibrierung

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

a) Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b) Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit,

c) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung,

d) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,

e) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte,

f) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers,

g) Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen,

h) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:

aa) Fahrzeugkennung:

aaa) Fahrzeugkennzeichen,

bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);

bb) Fahrzeugmerkmale:

aaa) Wegimpulszahl (w),

bbb) Konstante (k),

ccc) Reifenumfang (L),

ddd) Reifengröße,

eee)
aktueller Kilometerstand,

fff)
Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.

(heute geltende Fassung)