Zitierungen von § 52a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 20.06.2024)
... für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4); 12a. Rückfahrscheinwerfer ( § 52a ); 13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b); 14. ...
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (vom 01.09.2023)
... nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer ( § 52a Absatz 2 ), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen; 18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; 18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 1 FzTV (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen (vom 01.08.2013)
... Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...


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