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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717 (Nr. 19); Geltung ab 10.05.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2012 NotrufV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist- 1.
- „Einzugsgebiet" der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
- 2.
- „Notrufabfragestelle" die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
- 3.
- „Notrufanschluss" der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme
- a)
- von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder
- b)
- der den Notruf begleitenden Daten;
- 4.
- „Notrufcodierung" die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
- 5.
- „Notrufursprungsbereich" das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
- 6.
- „Notrufverbindung" die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
- a)
- Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
- b)
- Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder
- c)
- einen entsprechenden Auslösemechanismus;
- 7.
- „Telefondiensteanbieter" wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetze erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden." - bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Einzugsgebiete" durch das Wort „Notrufursprungsbereiche" und die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt.
- cc)
- In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Einzugsgebiete" durch das Wort „Notrufursprungsbereiche" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern."
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste" durch die Wörter „Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:„(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist
- 1.
- die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und
- 2.
- die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben." - d)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:
- 1.
- die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes),
- 2.
- Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und
- 3.
- seine Anbieterkennung.
(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110" oder „112", der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden." - e)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
- f)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.
- 2.
- Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
- 3.
- Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle und die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptabstrahlrichtung anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen unabhängig von einer Notrufverbindung aktuelle Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen und Angaben zu den Standorten der Mobilfunksender in geografische Angaben über die Lage, Größe und Form der Funkzellen erforderlich sind."
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
- dd)
- In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „(Absatz 4 Satz 3)" durch die Wörter „(Absatz 5 Satz 3)" ersetzt.
- ee)
- Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung unter der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (pan-europäischer E-Call) zulässig."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
- 2.
- diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen;".
- bb)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln."
- 6.
- § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest." - 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden."
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsgebiete" die Wörter „und Notrufursprungsbereiche" eingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- d)
- In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausreichend, wenn die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt werden."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel TKGuaÄndG
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: *) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 2002/21/EG des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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