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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben

§ 1 - BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
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§ 1 Gebühren



Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.



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Frühere Fassungen von § 1 BDBOS-KostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BDBOS-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDBOS-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOS-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BDBOS-KostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)