Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
§ 1 - BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
|
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
|
§ 1 Gebühren
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 BDBOS-KostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BDBOS-KostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDBOS-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOS-KostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BDBOS-KostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10149/a176041.htm