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§ 2 - BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
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§ 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2012.

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