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Anlage - BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 10.05.2012; FNA: 200-7-2 Behördenaufbau
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS
234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
2Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
eines Endgerätes durch die BDBOS
263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) ohne Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS
170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
4Erteilung eines Zertifikats nach § 15a
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk-
leitstellen) mit Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS
198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
5Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle ohne Über-
prüfung durch die BDBOS
328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
6Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung
durch die BDBOS
384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
7Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch
die BDBOS
263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
8Erteilung eines Änderungszertifikats nach
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset-
zes für ein sonstiges Endgerät (außer
Funkleitstellen) mit Überprüfung durch
die BDBOS
320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
9Entscheidung über die angezeigte Ände-
rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des
BDBOS-Gesetzes
70
10Ausnahmegenehmigung zur Verwendung
nicht zertifizierter Endgeräte im Digital-
funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1
des BDBOS-Gesetzes
121






 

Frühere Fassungen von Anlage BDBOS-KostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.