Synopse aller Änderungen der SanDVergV am 01.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2025 durch Artikel 3 der BwESuÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SanDVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung


Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

(Text alte Fassung)


1. | der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8 | 14,00 Euro,

2. | der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 | 18,00 Euro,

3. | der Besoldungsgruppe A 13 | 24,00 Euro,

4. | der Besoldungsgruppe A 14 | 26,00 Euro,

5. | der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 28,00 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8 | 17,64 Euro,

2. | der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 | 22,68 Euro,

3. | der Besoldungsgruppe A 13 | 30,24 Euro,

4. | der Besoldungsgruppe A 14 | 32,76 Euro,

5. | der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 35,28 Euro.




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