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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 GasGVV § 2, § 5, § 12, § 20

Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2.
Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,

3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,

4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,

5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1.
die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,

2.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und

3.
das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.

Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."

b)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen" gestrichen.

3.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnWRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 13 MesswNG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die ...