Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 FinVermV vom 20.04.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV am 20. April 2023 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung
§ 4 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen


(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,

b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,

c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,

d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,

e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,

(Text alte Fassung)

f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder

g) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

(Text neue Fassung)

f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung',

g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder

h)
als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,

b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder

c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.



(heute geltende Fassung)