§ 21 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 21 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 21 Anzeigepflicht | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. der Geburtstag und -ort sowie 4. die Anschrift. |