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Änderung § 2 FinVermV vom 01.08.2020
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§ 2 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 2 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2 Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. | (Text neue Fassung) (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet. |
(2) 1 Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2 Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3 Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. | |
(3) 1 Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2 Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3 § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, bleibt unberührt. | (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen. |
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