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Änderung § 5 FinVermV vom 20.04.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV am 20. April 2023 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung
§ 5 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


(Text alte Fassung)

Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.

(Text neue Fassung)

1 Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. 2 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss.

(heute geltende Fassung)