Tools:
Update via:
Änderung § 21 FinVermV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 9 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der FinVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 21 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 21 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 21 Anzeigepflicht | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. der Geburtstag und -ort sowie 4. die Anschrift. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10153/al210745-0.htm