Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 FinVermV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 FinVermV, alle Änderungen durch Artikel 9 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 21 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

3. der Geburtstag und -ort sowie

4. die Anschrift.



 
(heute geltende Fassung)