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Änderung § 1 FinVermV vom 01.08.2014
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§ 1 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 1 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachkundeprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind: | (Text neue Fassung) (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen. (2) 1 Gegenstand der Sachkundeprüfung sind: |
1. Kundenberatung: a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information; 2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen: a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind, b) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung, c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, d) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. | |
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. | 2 Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. |
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