Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12a FinVermV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FinVermVÄndV am 1. August 2014 und Änderungshistorie der FinVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12a FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 12a FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen


vorherige Änderung

 


Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder

2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.


Anzeige