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Änderung § 20 FinVermV vom 01.08.2014
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§ 20 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 20 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern | |
(Text alte Fassung) Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. | (Text neue Fassung) Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. |
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