Änderung § 20 FinVermV vom 01.08.2014

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§ 20 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 20 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern


(Text alte Fassung)

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.

(Text neue Fassung)

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.




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