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Änderung § 12 FinVermV vom 20.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 12 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Statusbezogene Informationspflichten


(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist

a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder

b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,

3a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,

4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie

5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.

(Text alte Fassung)

(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(Text neue Fassung)

(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(3) 1 Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. 2 In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.

(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.



 

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