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Änderung § 4 FinVermV vom 01.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 4 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen


(Text alte Fassung)

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1. Abschlusszeugnis

a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),

b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),

c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),

d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),

e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder

g) als Investmentfondskaufmann oder -frau;

2. Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder

b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,

c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt;

3. Abschlusszeugnis

als
Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.

(2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

(Text neue Fassung)

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,

b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,

c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,

d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,

e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,

f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 'Fachrichtung Finanzberatung' oder

g) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,

b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder

c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)