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Änderung § 19 FinVermV vom 01.08.2020
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§ 19 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 19 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) 1 Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 erfüllen. 2 Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufertigen. | (Text neue Fassung) 1 Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. 2 Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen. |
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