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Zitierungen von § 16 FinVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FinVermV Beschäftigte (vom 01.08.2020)
... hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die ...
§ 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht (vom 01.08.2020)
... rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, 3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete ... und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde, 4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 ... rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, 4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden, 5. der ...
§ 24 FinVermV Prüfungspflicht (vom 20.04.2023)
... hat 1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer ... internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den ... durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den ...
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2023)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt, 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt, 10. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis ... § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt, 10. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 11. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den ...

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Artikel 2 GewAnzVuFinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und den im Zusammenhang mit" durch die Wörter „und ...

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 3 ImmVermVEV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... 3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,". ... 6. § 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...