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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2258/09 - (zu § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches) (BVerfGE20120327 k.a.Abk.)
B. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1021 (Nr. 19)
Geltung ab 27.03.2012; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 27.03.2012; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Bundesministerin der Justiz
- 1.
- § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen.
- 2.
- Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.
Die Bundesministerin der Justiz
- S.
- Leutheusser-Schnarrenberger
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