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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (GemFinRefGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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