Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (14. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes



Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen des Rates" durch das Wort „Rechtsakte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)."

2.
§ 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung" durch die Wörter „der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter „der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt.

3.
§ 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)

1.
die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,

2.
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt."

4.
§ 19b wird wie folgt gefasst:

„§ 19b

(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass

1.
die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind,

2.
die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist,

3.
allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird,

4.
den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden.

Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3),

2.
Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist,

3.
Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:

1.
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgeltordnung einen Entwurf mit einer Begründung zum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für Änderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die gegenüber den Flughafennutzern darzulegen sind.

2.
Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf abweichende Ansichten der Flughafennutzer ist einzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufgeführten Informationen sind beizufügen.

3.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrsflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein angemessenes Verhältnis besteht und die Orientierung an einer effizienten Leistungserstellung erkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens eine schriftliche Einigung mit den Flughafennutzern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.

4.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer zu veröffentlichen.

5.
Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt mindestens einmal im Jahr eine Konsultation mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgeltordnung durch. Der Termin ist den Flughafennutzern spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder Vertreter benennen.

6.
Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Konsultationstermin folgende Unterlagen und Informationen vorzulegen:

a)
ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;

b)
die für die Festsetzung der Flughafenentgelte verwendete Methode;

c)
die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte erkennen lassen, dass sich der Unternehmer eines Verkehrsflughafens an einer effizienten Leistungserstellung orientiert hat;

d)
die Erlöse der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;

e)
jegliche Finanzierung von Einrichtungen und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;

f)
die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte und des Verkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen sowie beabsichtigte Investitionen;

g)
die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in einem bestimmten Zeitraum sowie

h)
das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen kommen hierbei nur solche in Betracht, die dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflughafens als verkehrliche Einrichtung dienen. Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt werden, wenn Flughafennutzer von verbesserten oder kostengünstigeren Leistungen profitieren, die entsprechenden Entgeltanteile ausschließlich für die Finanzierung der geplanten Infrastrukturvorhaben verwendet werden und sie zeitlich begrenzt erhoben werden.

7.
Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem Konsultationstermin insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)
voraussichtliches Verkehrsaufkommen,

b)
voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,

c)
geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und

d)
Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

8.
Die im Rahmen der Konsultation übermittelten oder erhaltenen Informationen sind als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten Unternehmen sind insbesondere börsenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermittlung der Informationen an Verbände und benannte Vertreter stellen die Flughafennutzer sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.

9.
Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kosten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte berücksichtigt.

(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen.

(5) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen.

(6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen."

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zum Absetzen von Fallschirmspringern und" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Luftsportgeräte" die Wörter „und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern" angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

6.
§ 20a wird wie folgt gefasst:

„§ 20a

Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,

1.
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen,

2.
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren."

7.
Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

„§ 23c

Zur Umsetzung von

1.
Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages über die Europäische Union,

2.
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

3.
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,

ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2."

8.
In § 29e werden die Wörter „der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," gestrichen.

8a.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „überragen," werden die Wörter „sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „16" wird ein Komma und die Angabe „16a" eingefügt.

b)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,".

bb)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,".

cc)
In Buchstabe g wird das Wort „Abweichung" durch das Wort „Abweichungen" ersetzt und nach dem Wort „Mindesthöhen" ein Komma angefügt.

dd)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper".

9.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

10.
§ 31d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation jederzeit Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen verlangen. Soweit die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig wird, hat sie den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen jederzeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen besteht diese Verpflichtung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, hat die Flugsicherungsorganisation das Betreten zu dulden, soweit dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter „die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 12 werden jeweils die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Nummer 17 wird nach dem Wort „Koordinierungspflicht" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 18 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

c)
In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

12.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,

5b.
entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,".

bb)
In Nummer 13 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

cc)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „12 und 12a" durch die Angabe „12, 12a und 16" ersetzt.

13.
In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Drehflügler," die Wörter „unbemannte Luftfahrtsysteme," eingefügt.

14.
In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes" ersetzt.

15.
In § 67 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt und werden die Wörter „die Flugsicherungsorganisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an" durch die Wörter „die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an" ersetzt.

16.
In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22 Satz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 31a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 14. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. LuftVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim)
V. v. 26.06.2013 BAnz AT 05.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 250
Eingangsformel EDNX-IFR-PV
... 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032 ) geändert, Absatz 4c Satz 1 und 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2391
Eingangsformel 18. FSAAKVÄndV
... mit Absatz 4a Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und Absatz 4a Nummer 2 ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)
V. v. 12.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V2
Eingangsformel 18. LuftGerPVDV2ÄndV
... 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, in ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2724
Eingangsformel 16. FSAAKVÄndV
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, in ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4305
Eingangsformel 17. FSAAKVÄndV
... mit Absatz 4a Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und Absatz 4a Nummer 2 ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Eingangsformel LuftPersAnpEUV
... von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § ... aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32 Absatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, das ... von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) ... von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Eingangsformel LuftVOEV 2015
... I S. 2424) geändert, § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), § 32 ... aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), § 32 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert, § 32 ... des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) neu gefasst und § 32 Absatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) neu gefasst worden ist, das ... von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Eingangsformel DrohnenV
...  - des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454
Artikel 3 EU-FahrgRSchGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird im einleitenden ...