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§ 10 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

§ 10 Maßnahmenkatalog



(1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfahrensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Feststellung von Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, vorsieht.

(2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft.



 

Zitierungen von § 10 ÖLGKontrollStZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLGKontrollStZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖLGKontrollStZulV Antragsinhalt
... in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass ... Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10  ...
§ 16 ÖLGKontrollStZulV Übergangsvorschrift
... von Kontrollbesuchen nach § 9 und e) zum Maßnahmenkatalog nach § 10 ...
Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
... Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen. 4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen ...