Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.08.2023 aufgehoben
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§ 16 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

§ 16 Übergangsvorschrift



Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,

2.
das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,

3.
die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie

4.
die Verfahrensanweisungen

a)
zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,

b)
für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,

c)
zu den Informationspflichten nach § 8,

d)
zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und

e)
zum Maßnahmenkatalog nach § 10.



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