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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.08.2023 aufgehoben
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Anlage 1 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 12.05.2012; FNA: 7847-31-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.05.2012; FNA: 7847-31-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 1 (zu § 2) Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,
5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,
6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,
7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln
- Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.
Zitierungen von Anlage 1 ÖLGKontrollStZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLGKontrollStZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ÖLGKontrollStZulV Antrag auf Zulassung (vom 05.04.2017)
... (Bundesanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10163/a176181.htm