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Anlage 3 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)

Anlage 3 (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Vorbemerkungen:


1.
Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist.

2.
Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden.

3.
Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen.

4.
Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:

a)
Abmahnung mit Auflagenbescheid,

b)
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,

c)
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

d)
Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.

5.
Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.

6.
Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.

7.
Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt.

8.
Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:

Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

 
LW: Landwirtschaft

VA: Verarbeiter

FM: Futtermittelhersteller

IM: Einfuhrunternehmen

SUB: Subunternehmer

Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche

WS: Wildsammlung.

B. Maßnahmenkatalog:


 Unter-
nehmens-
bereiche
AbweichungRechtsgrundlageMaßnahme
1 Kennzeichnung/Etikettierung/
Vermarktung
  
1.1AlleUnzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf
die ökologische Produktion (Produkt ist nicht
ökologisch oder enthält nicht genehmigte
nicht ökologische Zutaten).
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.2AlleGVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder
ionisierende Strahlung verwendet.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.3AlleZutat in Anhang VIII A oder VIII B der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber
in einem unzulässigen Anwendungsbereich
verwendet.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.4AlleVerwendung nicht ökologischer Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
gelistet und für die keine Ausnahme-
genehmigung erteilt ist.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang IX
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.5VAUmstellungsware enthält mehr als eine
pflanzliche Zutat.
Artikel 62 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
2 Kontrollbereich Landwirtschaft   
2.1LWVoraussetzung für Parallelerzeugung oder für
die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen
Produktionseinheit nicht eingehalten und
eine nachvollziehbare Trennung der Produkte
ist nicht gegeben.
Artikel 11 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 6b Absatz 2,
Artikel 25c, 40, 73,
79, 79d der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
2.2LWEs wird die Lagerung unzulässiger
Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur
Reinigung und Desinfektion von
Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4
Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten-
und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23
Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der
genannten Verordnung, festgestellt und es
besteht der begründete Verdacht der
Verwendung.
Artikel 35 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von allen
möglichen betroffenen
Partien; bei Unternehmen,
die erstmals auf den
ökologischen Landbau
umstellen, im ersten Jahr
der Umstellung Abmah-
nung mit Nachkontrolle.
3 Pflanzliche Erzeugung   
3.1LWVerwendung von nicht ökologischem
Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche
Einzelgenehmigung, obwohl
Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar.
Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.2LWVerwendung von gentechnisch veränderten
Sorten.
Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.3LWUmstellungszeitraum für
Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten;
eine Vermarktung findet statt.
Artikel 62
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.4LWUmstellungszeitraum für Pflanzen und
pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten
bzw. nicht ausreichend belegt.
Artikel 36 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.5LWVerwendung von unzulässigen Düngemitteln
und Bodenverbesserern.
Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe e der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 3 Absatz 1
i. V. m. Anhang I der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie und
Neuumstellung.
3.6LWUnzulässige chemische Pflanzenschutzmittel
verwendet.
Artikel 5 i. V. m.
Anhang II der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie und
Neuumstellung.
3.7WSSammelgebiete entsprechen nicht den
Vorgaben der Verordnung.
Artikel 12 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.8PilzeSubstrat für die Pilzerzeugung entspricht
nicht den Bestimmungen der Verordnung.
Artikel 6 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4 Tiere und tierische Erzeugnisse   
4.0    
4.0.1LWNicht ökologischer Teil eines Betriebs bei
gleicher Tierart.
Artikel 17 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.2LWDie von Öko-Tieren genutzten
Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht
den Vorgaben der Verordnung.
Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.3LWUmstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1 Herkunft der Tiere   
4.1.1LWNicht ökologische Tiere ohne ausreichende
Dokumentation der Nichtverfügbarkeit
zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich
nicht erbracht werden.
Artikel 9 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1.2LWNicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit
von Öko-Tieren zugekauft.
Artikel 9, 42 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1.3LWNicht genehmigungsfähige nicht ökologische
Tiere zugekauft.
Artikel 9, 42 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2 Fütterung  
4.2.1LWFütterung von Milchaustauschern während
der Mindestsäugezeit.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d
Nummer vi der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 20, 22
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.2LWZu hoher Anteil an nicht ökologischen
Futtermitteln.
Artikel 43 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.3LWNicht ökologische pflanzliche Futtermittel,
nicht in Anhang V gelistet, verwendet.
Artikel 22 Absatz 1
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.4LWNicht ökologische oder ökologische
Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet,
die nicht in Anhang V aufgeführt sind.
Artikel 22 Absatz 2
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.5LWAntibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung,
Wachstumsförderer o. ä. verwendet.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.6LWGVO in Futtermitteln verwendet. Artikel 9 Absatz 1
und 2 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3 Krankheitsvorsorge und
tierärztliche Behandlungen
  
4.3.1LWChemisch-synthetische allopathische
Arzneimittel oder Antibiotika ohne
Verschreibung durch den Tierarzt
verabreicht.
Artikel 24 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3.2LWPräventive chemisch-synthetische
allopathische Arzneimittel oder Antibiotika
verabreicht (Behandlung bei
Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des
Tierarztes gelten nicht als präventiv).
Artikel 23 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3.3LWDoppelte Wartezeit wie die gesetzlich
vorgeschriebene nicht eingehalten.
Umstellungszeit nach mehrmaligen
Behandlungen nicht eingehalten.
Artikel 24 Absatz 4
und 5 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4 Tierhaltungspraktiken  
4.4.1LWAnwendung von Embryotransfer. Artikel 14
Buchstabe c
Nummer iii der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie
(betroffene Tiere).
4.4.2LWEingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder
ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im
ungeeigneten Alter durchgeführt, oder
Genehmigung der zuständigen Behörde liegt
nicht vor.
Artikel 18 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.3LWEs liegt keine Genehmigung der Behörde für
eine Anbindehaltung vor und die Anbindung
ist nicht genehmigungsfähig.
Artikel 95 Absatz 1,
Artikel 39 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.4LWAusnahmegenehmigung für Anbindehaltung
liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal
wöchentlicher Auslauf wird nicht
durchgeführt.
Artikel 39 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.5LWMindestschlachtalter bei Geflügel nicht
eingehalten oder keine langsam wachsende
Rasse verwendet.
Artikel 12 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5 Ställe, Ausläufe und
Haltungsbedingungen
  
4.5.1LWMindeststallfläche entspricht nicht An-
hang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht
vor.
Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.2LWMindestfreifläche entspricht nicht Anhang III,
Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor.
Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.3LWKein Zugang zu Freigelände. Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b
Nummer iii der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 14 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.4LWUmstellungszeit des Auslaufs für andere
Tierarten als Pflanzenfresser nicht
eingehalten.
Artikel 37 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.5LWEndmast von Rindern zur Fleischerzeugung
im Stall überschreitet die erlaubte Zeit.
Artikel 46 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.6LWStallungen für Geflügel entsprechen nicht
den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 12, Artikel 14
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.7LWKeine eindeutige Abtrennung von
Produktionseinheiten bei der
Geflügelfleischerzeugung oder mehrere
Produktionseinheiten unter einem Dach.
Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe f i. V. m.
Artikel 2
Buchstabe f der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.8LWMaximal zulässige Tierzahl überschritten. Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.9LWHennen aus Küken, die länger als drei Tage
konventionell gehalten wurden, als
Öko-Schlachttiere vermarktet.
Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe c und
Artikel 42
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.10LWZugang zu Freigelände weniger als ein Drittel
der Lebensdauer bei Geflügel.
Artikel 14 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5BienenBienenhaltung und Imkereierzeugnisse   
5.1BienenUmstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.2BienenStandort der Bienenstöcke entspricht nicht
den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.3BienenVerwendung von nicht ökologischem Zucker
zur Winterfütterung.
Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.4BienenVerwendung von nicht ökologischem Honig
zur Trachtlückenfütterung.
Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.5BienenZulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.6BienenKrankheitsvorsorge nicht gemäß den
einschlägigen Vorschriften durchgeführt.
Andere als die erlaubten Tierarzneimittel
verwendet, dabei Trennung,
Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht
eingehalten.
Artikel 25 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.7BienenBeuten aus unzulässigem Material (gilt nicht
für Begattungskästchen etc.).
Artikel 13 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.8BienenUnzulässige Substanzen in den
Bienenstöcken verwendet.
Artikel 13 Absatz 5,
Artikel 25 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.9BienenNicht ökologisches Wachs ohne vorherige
Analyse verwendet.
Artikel 13 Absatz 4,
Artikel 44
Buchstabe b der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Probenahme und bei
positivem Analysebefund
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie,
anderenfalls Abmahnung
und Nachkontrolle mit
Probenahme.
5.10BienenSäuberung und Desinfizierung mit
unzulässigen Stoffen.
Artikel 25 Absatz 1
und 2 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6AquakulturAlgen und Aquakulturtiere   
6.1Aquakultur
allgemein
Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau
nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter
Standort.
Artikel 6b Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.2Aquakultur
allgemein
Die umweltbezogene Prüfung für
Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor.
Artikel 6b Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.3Aquakultur
allgemein
Keine ausreichende
Trennung/Unterscheidbarkeit von
ökologischen und nichtökologischen
Produktionseinheiten.
Artikel 11 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 25c
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.4Aquakultur
allgemein
Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit
von Öko-Tieren zugekauft.
Artikel 25e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.5Aquakultur
allgemein
Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe c
Nummer i der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.6Aquakultur
allgemein
Tierbesatzdichte erhöht. Artikel 25f Absatz 2,
Artikel 25p Absatz 1
i. V. m. Anhang XIIIa
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.7Aquakultur
allgemein
Unzulässige Aufzucht in geschlossenen
Kreislaufanlagen.
Artikel 25g Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.8Aquakultur
allgemein
Künstliche Erwärmung des Gewässers
außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen.
Artikel 25g Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.9Aquakultur
allgemein
Kein tierschutzgerechter Umgang
(unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine
optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte
Transportbedingungen).
Artikel 25h Absatz 1
i. V. m. Artikel 32a
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.10Aquakultur
allgemein
Einsatz von Hormonen und
Hormonderivaten.
Artikel 25i der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.11Karnivore
Arten
Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus
Speisefischabfällen aus nicht ökologischer
Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger
Fischerei.
Artikel 25k Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.12Karnivore
Arten
Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile
ökologischer Herkunft oder nicht
ökologische pflanzliche Futteranteile.
Artikel 25k Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.13Karnivore
Arten
Verwendung von Astaxanthin aus nicht
ökologischen Quellen, obwohl aus
ökologischer Herkunft verfügbar.
Artikel 25k Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.14Aquakultur-
tiere
Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz-
und Verarbeitungshilfsstoffe.
Artikel 25m i. V. m.
Anhang V und VI der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.15Aquakultur-
tiere
Verwendung von Wachstumsförderern oder
synthetischen Aminosäuren.
Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe d der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.16Aquakultur-
tiere
Umstellungszeiträume unterschritten. Artikel 38a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.17Aquakultur-
tiere
Mehr als zwei allopathische Behandlungen
pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus
von bis zu 12 Monaten mehr als eine
allopathische Behandlung.
Artikel 25t Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.18Aquakultur-
tiere
Mehr als 2 Parasitenbehandlungen
pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus
von bis zu 18 Monaten mehr als
1 Parasitenbehandlung.
Artikel 25t Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.19Aquakultur-
tiere
Wartezeit nach Medikamentengabe nicht
eingehalten.
Artikel 25t Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7 Kontrollsystem und
Mindestkontrollanforderungen
  
7.1AlleVermarktung von Erzeugnissen vor Meldung
der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde
und Unterstellung des Unternehmens unter
das Kontrollsystem.
Artikel 28 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.2AlleMengenabgleich ist aus der Dokumentation
nicht möglich.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.3AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen,
begründeter Verdacht auf Verwendung
unzulässiger Produkte.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.4AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen,
Feststellung der Verwendung unzulässiger
Produkte.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.5AlleGelagerte Erzeugnisse können nicht sicher
identifiziert werden.
Artikel 35 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Ausset-
zung der Bescheinigung
nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.6AlleBei gelagerten Erzeugnissen besteht der
begründete Verdacht der Verunreinigung
oder Vermischung.
Artikel 35 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Ausset-
zung der Bescheinigung
nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.7AlleErzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein
begründeter Verdacht vorliegt.
Artikel 91 Absatz 1
und Artikel 63 Ab-
satz 2 Buchstabe c
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung mit
Anordnung, dass die
Kunden über den
bestehenden Verdacht zu
unterrichten sind.
7.8AlleEs besteht der begründete Verdacht, dass
verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden
sollen.
Artikel 91 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes, evtl.
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.9AlleZugang zu den Anlagen wird verweigert. Artikel 67 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007;
Durchsetzung des
Betretungsrechts.
7.10AlleZweckdienliche Auskünfte werden
verweigert.
Artikel 67 Absatz 1
Buchstabe b der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007.
8 Verarbeiter  
8.1VARäumliche oder zeitliche Trennung der
Aufbereitung von Lebensmitteln oder
ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt
nicht.
Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 26 Absatz 5
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
8.2VAKeine ausreichende Trennung bei
Sammeltransporten.
Artikel 30 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
9 Vergabe an Subunternehmer   
9.1SUBListe der Subunternehmer ist unvollständig -
Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem
Kontrollverfahren.
Artikel 86
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
9.2SUBLieferanten und Käufer können nicht
zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der
falschen Warendeklaration besteht nicht).
Artikel 86
Buchstabe c, ggf.
Artikel 91 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung; ggf.
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
10 Futtermittelherstellung  
10.1FMGleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung
und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt
etikettiert.
Artikel 18 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.2FMUnzulässige Zutaten (Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe,
Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige).
Artikel 18 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 22 oder 25m
i. V. m. Anhang V
und VI der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.3FMFuttermittel ist GVO oder ist aus GVO
hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird
überschritten) oder ist durch GVO hergestellt.
Artikel 9 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.4FMRäumliche oder zeitliche Trennung der
Aufbereitung von FM oder ausreichende
Reinigung der Anlagen erfolgt nicht.
Artikel 18 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 26 Absatz 5
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.5FMVerwendung von ionisierender Strahlung. Artikel 10 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.6FMFuttermittel enthalten Wachstumsförderer
oder synthetische Aminosäuren.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d
Nummer v der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11 Import aus Drittländern Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008
 
11.1IMDas eingeführte Erzeugnis entspricht
nicht den Anforderungen der
EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen
Landbau an die Erzeugung von aus
Drittländern eingeführten Produkten.
Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe a oder
Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 834/07
i. V. m. Artikel 19 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.2IMEinführer, Erstempfänger oder Ausführer
unterliegen nicht dem Kontrollverfahren.
Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe b oder
Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe b und c
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.3IMVermarktungsgenehmigung und
Originalbescheinigung sowie
Kontrollbescheinigung liegen nicht vor.
Artikel 33 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 13 und 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.4IMNicht beglaubigte Änderungen oder
Streichungen auf der Kontrollbescheinigung.
Artikel 13 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.5IMFeld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch
Zoll nicht freigestempelt.
Artikel 13 Absatz 8
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Prüfung, ob Heilung durch
zuständige Behörde
möglich, sonst Entfernung
des Hinweis auf den
ökologischen Landbau.
11.6IMKeine Kennzeichnung nach Artikel 34 der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem
Behältnis/der Verpackung oder Import loser
Ware.
Artikel 34 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.




 

Zitierungen von Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLGKontrollStZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ÖLGKontrollStZulV Maßnahmenkatalog
... Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen ...