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Anlage 4 - ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 12.05.2012; FNA: 7847-31-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.05.2012; FNA: 7847-31-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 4 (zu § 11) Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen
- 1.1
- Leiterin/Leiter der Kontrollstelle und Vertreterin/Vertreter
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7,
- -
- Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,
- -
- zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbeitung und in der Zertifizierung und
- -
- detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Qualitätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts.
- 1.2
- Kontrolleurinnen/Kontrolleure
Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2: - 1.2.1
- Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder
- -
- Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
- -
- Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
- -
- Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
- 1.2.2
- Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung oder
- -
- Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
- 1.2.3
- Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder
- -
- Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder
- -
- Fischwirtinnen oder Fischwirte und
- -
- mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
- 1.2.4
- Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder
- -
- Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel oder
- -
- Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder
- -
- abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
- 1.2.5
- Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):
Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sachkenntnis insbesondere durch:- -
- Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder
- -
- einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren ökologischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen mit Sitz in Drittländern und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
- 1.2.6
- Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte:
Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betroffenen Kontrollbereich. - 1.2.7
- Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:- -
- Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen Erzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder
- -
- Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und
- -
- gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
- 1.3
- Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen
Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft, muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten.
2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung
- Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies geschieht durch
- -
- Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen im jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kontrollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und
- -
- Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle, soweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.
3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
- Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähigung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.
Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:- a)
- Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nachgewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,
- b)
- Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,
- c)
- Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen (davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und
- d)
- Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.
- e)
- Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B. sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.
- f)
- Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:
Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:- -
- Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankheiten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen Bienenhaltung,
- -
- zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und
- -
- Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.
- g)
- Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:
Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:- -
- Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und
- -
- Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.
4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung
- Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezialbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durchgeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens 20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.
5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit
- Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:- -
- Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interessenkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden Unternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die Kontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt,
- -
- Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus, sofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist,
- -
- Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale oder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.
Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht. Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein.
Zitierungen von Anlage 4 ÖLGKontrollStZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ÖLGKontrollStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLGKontrollStZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ÖLGKontrollStZulV Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
... 2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt, 3. die für die Kontrolle ... Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 ... nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt und 4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen ... Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen. (2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des ...
§ 12 ÖLGKontrollStZulV Zulassung (vom 05.04.2017)
... dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person ...
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