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Änderung § 12 ÖLGKontrollStZulV vom 05.04.2017
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§ 12 ÖLGKontrollStZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 12 ÖLGKontrollStZulV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 144 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen Bescheid. | (Text neue Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. |
(2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt. (3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist. (4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder 2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt. (5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. | |
(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt. | (6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. |
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