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Änderung § 12 EnVKG vom 08.09.2015

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§ 12 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Berichtspflichten


(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte

1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.

(Text neue Fassung)

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form

1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,

vorherige Änderung

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.



2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.

(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:

1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie

2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.