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Änderung § 14 EnVKG vom 08.09.2015
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§ 14 EnVKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14 EnVKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 337 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle | |
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2, 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4. (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. (3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU. | (Text neue Fassung) (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU. |
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