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Synopse aller Änderungen des EnVKG am 27.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2021 durch Artikel 10a des WaStNUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnVKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte
    § 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
    § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
    § 6 Marktüberwachungskonzept
    § 7 Vermutungswirkung
    § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
    § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
    § 11 Meldeverfahren
    § 12 Berichtspflichten
    § 13 Beauftragte Stelle
    § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
    § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte
    § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
    § 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
    § 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
    § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
    Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
    Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Produkt der Oberbegriff für

a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die

aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,

bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und

cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;

c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;

2. ist Verordnung der Europäischen Union

a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder

b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;

3. ist Verbrauchskennzeichnung

die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;

4. sind sonstige Produktinformationen

Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;

5. sind zusätzliche Angaben

weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;

6. sind sonstige Werbeinformationen

a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;

b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;

7. gilt als Wirtschaftsakteur

der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;

8. gilt als Lieferant

der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;

9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs

der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;

10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter

jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;

11. ist Importeur

jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;

12. ist Händler

a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;

b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;

c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;

13. ist Bereitstellung auf dem Markt

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

14. ist Inverkehrbringen

die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;

15. ist Anbieten

das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;

16. ist Ausstellen

das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;

17. ist Rückruf

jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;

18. ist Rücknahme

jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;

19. ist Marktüberwachung

jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;

20. ist Marktüberwachungsbehörde

jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;

21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle

eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;

22. ist notifizierte Stelle

eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;

23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;

24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden

vorherige Änderung nächste Änderung

die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes.



die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;

25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;

26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;

27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;

28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen.


§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen


(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn

1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem

a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,

b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;

2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.

(2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem

a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,

b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,

c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.

(3) 1 Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. 2 Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.

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(4) 1 Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:

1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;

2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.

2 Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. 3 Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.

§ 6 Marktüberwachungskonzept


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(1) 1 Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2 Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:



(1) 1 Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2 Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,

2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und

3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.



§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen


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(1) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. 2 Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. 3 Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



(1) 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. 2 Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. 3 Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. 2 Sie sind insbesondere befugt,

1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,

2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.

3 Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(3) 1 Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. 2 Sie sind insbesondere befugt,

1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3 Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(4) 1 Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. 2 Sie sind insbesondere befugt

1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,

2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,

3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,

4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.

3 Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.

(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Berichtspflichten


(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte

1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.



2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form

1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.

(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:

1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie

2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder

5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (neu)




Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich


vorherige Änderung

 


Vorlage DIN A2

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3062)


Vorlage DIN A3

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3063)