Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts (EnVKNOG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2012 EnVKV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2 (neu)
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.(2) Diese Verordnung gilt nicht für- 1.
- gebrauchte Produkte,
- 2.
- Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
- 3.
- Reifen,
- 4.
- Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
- 5.
- Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung- 1.
- sind energieverbrauchsrelevante Produkte
- 2.
- gilt als Lieferant
- 3.
- ist Händler
- 4.
- ist Inbetriebnahme
- 5.
- ist Datenblatt
- 6.
- sind andere wichtige Ressourcen
- 7.
- sind technische Werbeschriften
- 8.
- sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
- 9.
- sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „Energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt, werden nach dem Wort „Endverbraucher" die Wörter „am Verkaufsort" eingefügt, wird nach den Wörtern „Abschluss eines Mietvertrages oder" das Wort „zu" eingefügt und werden nach den Wörtern „der Anlage 1" die Wörter „und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt, werden nach den Wörtern „der Anlage 1" die Wörter „oder der Anlage 2" eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt und werden nach dem Wort „muss" das Komma und die Wörter „sowie bei Gebrauchtgeräten" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 1" die Wörter „oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Anforderungen" die Wörter „oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Geräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkte" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2."
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen."
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell" durch das Wort „Produktmodell" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Geräten" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1."
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Nicht ausgestellte Geräte
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen." - 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell" durch das Wort „Produktmodell" ersetzt und werden nach der Angabe „Anlage 1" die Wörter „oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells" durch das Wort „Produktmodells" ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich."
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung."
- 8.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a Anforderungen an die Werbung
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt." - 9.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen." - 10.
- Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
- 6.
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 8.
- entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,
- 9.
- entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder
- 10.
- entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet."
- 11.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beginn der Kennzeichnungspflicht
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Nicht ausgestellte Geräte
- c)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
- „9.
- Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union
- 12.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2- 1.
- Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte
(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:- 1.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
- 2.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
- 3.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- 4.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- 5.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.- 2.
- Beginn der Kennzeichnungspflicht
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnVKNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnVKNOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
§ 8 EnVKG Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 27.07.2021)
... vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070 ) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
Artikel 2 EVPGVEV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10165/a176204.htm