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Artikel 2 - Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts (EnVKNOG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2012 EnVKV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a (neu), § 6b (neu), § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2 (neu)

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
gebrauchte Produkte,

2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

3.
Reifen,

4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

2.
gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

3.
ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

4.
ist Inbetriebnahme

die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;

5.
ist Datenblatt

eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;

6.
sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

7.
sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „Energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt, werden nach dem Wort „Endverbraucher" die Wörter „am Verkaufsort" eingefügt, wird nach den Wörtern „Abschluss eines Mietvertrages oder" das Wort „zu" eingefügt und werden nach den Wörtern „der Anlage 1" die Wörter „und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt, werden nach den Wörtern „der Anlage 1" die Wörter „oder der Anlage 2" eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt und werden nach dem Wort „muss" das Komma und die Wörter „sowie bei Gebrauchtgeräten" gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 1" die Wörter „oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Anforderungen" die Wörter „oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Haushaltsgeräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Geräte" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell" durch das Wort „Produktmodell" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Geräten" durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1."

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Nicht ausgestellte Geräte

Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell" durch das Wort „Produktmodell" ersetzt und werden nach der Angabe „Anlage 1" die Wörter „oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells" durch das Wort „Produktmodells" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung."

8.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

„§ 6a Anforderungen an die Werbung

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.

§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt."

9.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen."

10.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt:

„§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

6.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,

7.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,

9.
entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder

10.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet."

11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist."

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Nicht ausgestellte Geräte

Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen."

c)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union

Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2."

12.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

„Anlage 2

1.
Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:

1.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

2.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

3.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

4.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

5.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.

2.
Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnVKNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
§ 8 EnVKG Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 27.07.2021)
... vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070 ) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
Artikel 2 EVPGVEV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt ...