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§ 2 - Bundesgeoreferenzdatengesetz (BGeoRG)
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1081 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 75 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 206-5 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 206-5 Öffentliche Informationstechnik
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Geotopographische Referenzdaten sind diejenigen Geodaten, die die Geotopographie anwendungsneutral in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschreiben oder abbilden.
- 2.
- Geodätische Referenzsysteme sind Koordinatensysteme, die Lage-, Höhen- und Schwereinformationen in Raum und Zeit beschreiben. Sie werden durch geodätische Referenznetze umgesetzt.
- 3.
- Geodatenmodelle sind Datenmodelle, die die Landschaft nach einheitlichen Modellierungsvorschriften durch geotopographische Referenzdaten anwendungsneutral beschreiben. Sie werden durch digitale Landschaftsmodelle umgesetzt.
- 4.
- Kartographische Modelle sind Darstellungen, mit denen geotopographische Referenzdaten anwendungsbezogen kartographisch veranschaulicht werden. Sie werden durch Kartenwerke in digitaler und analoger Form umgesetzt. Darstellungen der Geotopographie werden auch durch Methoden der Fernerkundung erzeugt.
Zitierungen von § 2 BGeoRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGeoRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGeoRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BGeoRG Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
... b) kartographische Modelle, c) Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3, d) Anforderungen an die Qualität, e) räumliche ...
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