Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bundesgeoreferenzdatengesetz (BGeoRG)

§ 4 Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes



Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.