Tools:
Update via:
§ 6 - Bundesgeoreferenzdatengesetz (BGeoRG)
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1081 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 75 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 206-5 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 206-5 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger *) veröffentlichten Fassung eingehalten werden.
(2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien
- 1.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbesondere
- a)
- die anzuwendenden nationalen, unionsrechtlichen und internationalen technischen Normen,
- b)
- das geodätische Datum und die Art der Koordinatenabbildung sowie die Beschreibung von Koordinatentransformationen zwischen unterschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen,
- c)
- Anforderungen an die Qualität,
- d)
- die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geodätischen Festpunktfeldes,
- 2.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden geotopographischen Referenzdaten, die in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschrieben werden, zu bestimmen, insbesondere
- a)
- Geodatenmodelle,
- b)
- kartographische Modelle,
- c)
- Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3,
- d)
- Anforderungen an die Qualität,
- e)
- räumliche Abgrenzung und
- f)
- technische Bereitstellung, sowie
- 3.
- zu den Geodatendiensten des Bundes die qualitativen und technischen Vorgaben für eine optimale Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu bestimmen, die allein oder in Verbindung mit anderen Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.
(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz.
(4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen.
---
- *)
- Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger" geführt (www.bundesanzeiger.de).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10166/a176219.htm