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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBuWEGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BGBuWEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGBuWEGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BGBuWEGÄndG Inkrafttreten
... Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. August 2012 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes
B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34
Bekanntmachung WEG-NB
... vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), 23. den am 17. Mai 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084 ), 24. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März ...
Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 3 MietRÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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