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Anhang - Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (47. StVRÄndV k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10
1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
- Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
- 1.
- der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
- 2.
- der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,
- 3.
- diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen
Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.
2 Umfang der Hauptuntersuchung
- Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
- 2.1
- die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
- 2.2
- der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
- 2.3
- an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
- 3.1
- Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
- 3.2
- Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.
4 Untersuchungskriterien
- Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.
- 4.1
- Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
- 4.1.1
- eine vorgegebene Gestaltung,
- 4.1.2
- eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
- 4.1.3
- eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
- 4.1.4
- eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)
- 4.2
- Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf
- 4.2.1
- Beschädigung, Korrosion und Alterung,
- 4.2.2
- übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
- 4.2.3
- sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
- 4.2.4
- Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
- 4.3
- Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
- 4.4
- Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
- Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.
Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass- 5.1
- keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,
- 5.2
- keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
- 5.3
- die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und
- 5.4
- keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen
6 Untersuchung
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
6.1 | Bremsanlage | ||
Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben ● Betriebsbremswirkung ● Feststellbremswirkung ● Gleichmäßigkeit ● Funktion der Dauerbrems- anlage - Auffälligkeiten ● Abstufbarkeit/Zeitverhalten - Auffälligkeiten ● Löseverhalten | ● Hilfsbremswirkung ● Funktion des automatischen Blockierverhinderers ● Dichtheit | |
Einrichtungen zur Energiebeschaffung | ● Füllzeit - Auffälligkeiten | ||
Einrichtungen zur Energiebevorratung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion der Entwässerungs- einrichtung | ● Zustand ● Ausführung | |
Betätigungs- und Übertragungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
Auflaufeinrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Ausführung | |
Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) | ● Zustand - Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: ● Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers ● Funktion der Abreißsicherung ● Funktion der selbsttätigen Bremsung ● Funktion des Löseventils am Anhänger ● Funktion der Drucksicherung (bei nicht SP-pflichtigen Fahr- zeugen) | ● Zustand ● Ausführung ● Funktion des Bremskraft- verstärkers ● Funktion der Drucksicherung | |
Radbremse/Zuspanneinrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Funktion der Nachstell- einrichtung ● Einstellung ● Ausführung | |
Prüfeinrichtungen und Prüfan- schlüsse | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion | ||
6.2 | Lenkanlage | ||
Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Betätigungseinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion der Lenkanlage | ● Zustand ● Lenkkräfte - Auffälligkeit, Zulässigkeit | |
Übertragungseinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Einstellung | |
Lenkhilfe | ● Funktion | ● Zustand ● Dichtheit | |
Lenkungsdämpfer | ● Zustand | ||
6.3 | Sichtverhältnisse | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Scheiben | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Beeinträchtigung des Sicht- feldes | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit | |
Rückspiegel | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Beeinträchtigung der Sicht | |
Scheibenwischer | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand | |
Scheibenwaschanlage | ● Funktion | ||
6.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen | ||
Scheinwerfer und Leuchten | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit ● Funktion ● Einstellung der Scheinwerfer | ● Zustand ● Prüfzeichen ● Blinkfrequenz von Fahrtrich- tungsanzeiger und Warnblink- anlage ● Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit | |
6.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen | ||
Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Prüfzeichen ● Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit | |
6.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage | ||
elektrische Leitungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Verlegung, Absicherung | |
Batterien | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
elektrische Verbindungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Funktion (Kontaktbelegung) | |
Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion | ||
andere Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
6.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Achsen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Art und Qualität der Reparatur- ausführung | |
Aufhängung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit (Kraftrad) | ● Zustand | |
Federn, Stabilisator | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit | |
pneumatische und hydro- pneumatische Federung | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Funktion und Einstellung der Ventile | |
Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
Räder | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
Reifen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
6.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Rahmen/tragende Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
Aufbau | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit/Befestigung | ● Zustand | |
Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
mechanische Verbindungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | |
Stützeinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Funktion | |
Reserveradhalterung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand ● Funktion | |
Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärme- quelle) | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand ● Prüf- bzw. Austauschfristen ● Funktion | |
Kraftradverkleidung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
andere Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit | |
Antrieb | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand | |
6.7 | Sonstige Ausstattungen | ||
6.7.1 | Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit | ||
Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme | ● Einhaltung von Vorgaben ● Zustand - Auffälligkeiten ● Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | |
Airbag | ● Einhaltung von Vorgaben | ● Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Austauschfrist | |
Überrollschutz | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
fahrdynamische Systeme mit Ein- griff in die Brems-/Lenkanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
sonstige Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.7.2 | Weitere Ausstattungen | ||
Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/ Alarmanlage | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand | |
Unterlegkeile | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
Einrichtungen für Schallzeichen | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand | |
Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten | ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
Geschwindigkeitsmessgerät | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Genauigkeit | |
Fahrtschreiber/Kontrollgerät | ● Vorhandensein von Einbau- schild und Verplombung ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand ● Funktion | |
Geschwindigkeitsbegrenzer | ● Einhaltung von Vorgaben ● Ausführung, Einbau - Zulässigkeit ● Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung ● Funktion, falls durchführbar | ● Zustand ● Manipulationssicherheit ● Funktion | |
Geschwindigkeitsschild(er) | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
weitere sicherheits- relevante Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.8 | Umweltbelastung | ||
6.8.1 | Geräusche | ||
6.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein | ||
Schalldämpferanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Standgeräusch | |
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Fahrgeräusch | |
6.8.1.2 | Krafträder | ||
Schalldämpferanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuffanlage ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zulässigkeit ● Messung Standgeräusch | |
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Fahrgeräusch | |
6.8.2 | Abgase | ||
6.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b) | ||
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ||
Abgasreinigungssystem | ● Abgasverhalten - Zulässigkeit | ||
6.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a) | ||
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ||
Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten*) - Zulässigkeit ● OBD-Daten (Modus 01) - Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03) - Zulässigkeit | |
6.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit | ||
Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ||
6.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten | ||
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ Klimaanlage/Batterie | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand ● Dichtheit | |
6.8.5 | Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen | ||
gesamte Gasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Dichtheit | ● Zustand ● Kennzeichnungen der Bauteile | |
6.8.6 | Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen | ||
gesamte Wasserstoffanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.8.7 | Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen | ||
gesamter elektrischer Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.8.8 | Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen | ||
gesamter Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind | ||
einzelne Systeme | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
6.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Ein-, Aus- und Notausstiege | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit ● Funktion der Reversier- einrichtung | ● Zustand ● Funktion | |
Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Funktion | |
Bodenbelag und Trittstufen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand | |
Platz für Fahrer und Begleit- personal | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand | |
Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Übereinstimmung mit Angaben auf Schild | |
Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Ausführung - Zulässigkeit | |
Fahrgastverständigungssystem | ● Funktion | ● Zustand | |
Innenbeleuchtung | ● Funktion | ● Zustand | |
Ziel-/Streckenschild, Liniennummer | ● Ausführung | ● Funktion der Beleuchtungs- einrichtung ● Zustand | |
Unternehmeranschrift | ● Ausführung | ||
Feuerlöscher | ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand | |
Brand-/Rauchmelder | ● Funktion | ● Zustand | |
Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand | |
6.9.2 | Taxi | ||
Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | ||
Taxischild/Beleuchtungs- einrichtung | ● Ausführung | ● Zustand ● Funktion | |
Fahrzeugfarbe | ● Ausführung - Zulässigkeit | ||
Unternehmeranschrift | ● Ausführung | ||
Fahrpreisanzeiger | ● Ausführung ● Verplombung | ● Zustand | |
Alarmeinrichtung | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand | |
6.9.3 | Krankenkraftwagen | ||
Kennzeichnung | ● Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand | |
Inneneinrichtung | ● Ausführung | ● Zustand | |
6.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs | ||
Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten | ● Zustand | |
Fabrikschild | ● Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | ● Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten | |
Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Auffälligkeiten | ● Übereinstimmung mit den tatsächlichen Maßen | |
amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) | ● Zustand ● Ausführung | ||
Fahrzeugdokumente | ● Übereinstimmung der Angaben mit den tatsächlichen Verhält- nissen |
- *)
- Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.
Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
1 Zweck und Anwendungsbereich
Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
- 2.1
- Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. - 2.2
- Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
- 2.3
- Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.
3 Weitergabe von Vorgaben
- 3.1
- Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
- 3.2
- Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.
- 3.3
- Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
- 4.1
- Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
- 4.2
- Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.
5 Aufsicht über die Zentrale Stelle
- Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere
- 5.1
- die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
- 5.2
- die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.
6 Kontrolle über die Zentrale Stelle
- Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
- 6.1
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 6.2
- dem Vorsitzenden des AKE und
- 6.3
- zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.
7 Entwicklung von Vorgaben
- 7.1
- Technischer Beirat
Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion. - 7.2
- Forschung
Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
- 8.1
- Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle
Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle. - 8.2
- Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen. - 8.3
- Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle
Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert. - 8.4
- Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereitstellung der Angaben für andere Stellen
- 8.4.1
- Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik
- 8.4.1.1
- Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt:
- 8.4.1.1.1
- vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,
- 8.4.1.1.2
- dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,
- 8.4.1.1.3
- drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,
- 8.4.1.1.4
- vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,
- 8.4.1.1.5
- Monat und Jahr der Erstzulassung,
- 8.4.1.1.6
- Monat und Jahr der HU,
- 8.4.1.1.7
- Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
- 8.4.1.2
- Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt werden:
- 8.4.1.2.1
- zulässige Gesamtmasse (kg),
- 8.4.1.2.2
- Nennleistung (kW),
- 8.4.1.2.3
- Hubvolumen (cm³),
- 8.4.1.2.4
- Höchstgeschwindigkeit (km/h),
- 8.4.1.2.5
- Energie- und Antriebsart,
- 8.4.1.2.6
- Emissionsklasse.
- 8.4.2
- Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Veröffentlichung der Statistik
Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbezogener Form.
Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich. - 8.4.3
- Übermittlung an andere Stellen
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form- 8.4.3.1
- halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO" (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,
- 8.4.3.2
- auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.
- 8.5
- Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist. - 8.6
- Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten. - 8.7
- Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.
Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass- 8.7.1
- ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
- 8.7.2
- sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
- 8.8
- Erläuterungen
Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.
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