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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.11.2010 aufgehoben
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§ 2 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
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Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
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§ 2 Daten der Finanzbehörden
(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
- 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 5.
- Besteuerungsform,
- 6.
- Dauerfristverlängerung,
- 7.
- Berichtszeitraum,
- 8.
- steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
- 9.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 10.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 11.
- Art der Festsetzung,
- 12.
- Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
- 1.
- der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
- 2.
- der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken,
- 4.
- der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,
- 5.
- der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Handwerkstatistikgesetzes,
- 6.
- der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes,
- 7.
- des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
- 8.
- weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
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Frühere Fassungen von § 2 VwDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VwDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen
... des Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ... 1. für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind, ... Statistikregisters geeignet sind, 2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten ...
§ 3 VwDVG Daten der Bundesagentur für Arbeit (vom 25.03.2009)
... Daten werden verwendet für Zwecke 1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen ...
Zitat in folgenden Normen
Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 3 HwStatG Vierteljährliche Erhebung (vom 25.03.2009)
... ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 1 StatRVereuAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter der Auswertung nach ...
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden." b) In ...
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