(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
- 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 5.
- Besteuerungsform,
- 6.
- Dauerfristverlängerung,
- 7.
- Berichtszeitraum,
- 8.
- steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
- 9.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 10.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 11.
- Art der Festsetzung,
- 12.
- Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
- 1.
- der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
- 2.
- der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken,
- 4.
- der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,
- 5.
- der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Handwerkstatistikgesetzes,
- 6.
- der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes,
- 7.
- des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
- 8.
- weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen ... des Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ... 1. für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind, ... Statistikregisters geeignet sind, 2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten ...
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399