Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.11.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
| |
Geltung ab 06.11.2003 bis 31.03.2011; FNA: 29-32 Statistik
| |
§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
- 1.
- Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,
- 4.
- Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,
- 5.
- Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer,
- 6.
- Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
- 1.
- der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung,
- 2.
- der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes,
- 3.
- der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,
- 4.
- des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und
- 5.
- weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 VwDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 1 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 VwDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VwDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VwDVG Allgemeine Bestimmungen
... Bundesstatistikgesetzes die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ... für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und zur Führung des Statistikregisters geeignet sind, ... geeignet sind, 2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeichneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die Eignung der Daten belegen, ...
§ 5 VwDVG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... (2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort genannten Zwecke zu ...
Zitat in folgenden Normen
Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)
G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 3 HwStatG Vierteljährliche Erhebung (vom 25.03.2009)
... die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. (2) Erhebungsmerkmale ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 1 MEG III Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... Handwerk" durch das Wort „Handwerkstatistikgesetzes" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des ...
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 1 StatRVereuAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" ...
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden." b) In Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1017/a14453.htm