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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (4. StBAPOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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